Wichtige ergänzende Regelungen weist das HGB im Bereich der Regelungen zu den Zuschreibungsmöglichkeiten und -pflichten auf. So ist eine generelle Zuschreibungspflicht vorgesehen, wenn die Gründe für die vorgenommenen Abschreibungen nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB). Eine Ausnahme wird beim entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert zugelassen, dessen niedrigerer Wert beizubehalten ist (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB). Im Rahmen des Wertaufholungsgebots gelten im Einzelnen folgende Obergrenzen:
•bei nicht abnutzbaren Anlagegegenständen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
•bei abnutzbaren Anlagegütern die um planmäßige Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und
•beim Umlaufvermögen der Stichtagswert, ...
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