All diese Erwägungen des BGH lassen sich durchaus kritisch hinterfragen. Dem besonderen Verletzungspotenzial von Veröffentlichungen gerade im Internet wird dadurch nicht hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Anonymität der Meinungsäußerungen und die fragwürdige Qualität vieler Onlinebewertungen. Bewertungen im Internet sind potenziell weltweit und auf Dauer für jeden abrufbar und werden auf vielfältigste Weise geteilt und weiterverbreitet. Selbst wenn daher die Bewertungen für sich genommen nicht übermäßig gravierend oder ehrverletzend sein sollten und, wie bei berufsbezogenen Bewertungsportalen, allein die Sozialsphäre betreffen, befindet sich die betroffene Person hier nichtsdestotrotz in einer Situation, ...

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