Zu beachten sind auch etwaige Beschränkungen von Übermittlungsbefugnissen. Eine besondere Prüfpflicht haben Sicherheitsbehörden etwa in Bezug auf besondere Amts- und Berufsgeheimnisse oder wenn sie als übermittelnde Dienststelle die Daten im Wege besonderer (verdeckter) Ermittlungsmethoden gewonnen haben.
Beispiel
Die Polizei darf nicht Daten einer Telekommunikationsüberwachung an eine Ordnungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit weitergeben.
In diesem Fall ist eine Übermittlung unzulässig, wenn und weil die Daten empfangende Stelle keine Befugnis zu derartigen verdeckten Ermittlungsmethoden hat. Im Anwendungsbereich der DSRLJ ...
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