Wenn eine Behörde aufgrund konkreter gesetzlicher Verarbeitungsregeln nicht selbst über die Zwecke, die Mittel und den Umfang einer Verarbeitung entscheiden kann, hat sie allenfalls hinsichtlich der technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Verarbeitung gewisse Entscheidungsspielräume. Das berücksichtigt Art. 35 Abs. 10 DS-GVO: Danach kann ein Gesetzgeber bei Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DS-GVO unter bestimmten Voraussetzungen die Datenschutz-Folgeabschätzung in die allgemeine Gesetzesfolgenabschätzung integrieren. Ob dann die Verantwortlichen noch eine Datenschutz-Folgeabschätzung vornehmen müssen, hängt vom Ermessen des Mitgliedstaats ab. Schweigt der Gesetzgeber zu diesem Punkt, wird der Verantwortliche stets eine ...

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