Thomas Petri
3Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse
3.1Überblick
Das deutsche Datenschutzrecht unterscheidet traditionell zwischen der Verarbeitung durch öffentliche Stellen und der Verarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass in grundrechtlicher Hinsicht öffentliche Stellen sich wesentlich von nicht-öffentlichen Stellen unterscheiden: Öffentliche Stellen sind nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden, nicht-öffentliche Stellen unterliegen regelmäßig keiner unmittelbaren Grundrechtsbindung. Man kann trefflich darüber streiten, ob diese Sichtweise aus grundrechtsdogmatischer Sicht noch zeitgemäß ist (s. Kap. 2.1.1). Jedenfalls knüpft die DS-GVO nicht an die Verarbeitung durch ...
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