Beispiel
Für die Strafverfolgung sieht § 101 StPO in Absatz 4 eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden vor, die Personen zu benachrichtigen, die Ziel von näher bestimmten verdeckten Maßnahmen waren (etwa Rasterfahndung, Telekommunikationsüberwachung usw.). Die Benachrichtigung hat zu erfolgen, sobald sie ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten möglich ist (§ 101 Abs. 5 StPO).
Stellt die Sicherheitsbehörde eine Benachrichtigung aufgrund von Sicherheitsbedenken zurück, hat sie die Gründe hierfür aktenkundig zumachen. ...
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