Zu den Persönlichkeitsaspekten, auf deren Bewertung ein Profiling abzielen kann, zählt Art. 4 Nr. 4 DS-GVO „insbesondere“ die Arbeitsleistung einer natürlichen Person, deren wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort und Ortswechsel. Die Weite dieser – beispielhaft aufgezählten – Persönlichkeitsaspekte legt es nahe, dass Profiling umfassend als Bewertung sämtlicher Aspekte einer Persönlichkeit zu verstehen ist.
2.2.5.2Beispiel Credit Scoring
Eines der bekanntesten und praktisch bedeutsamsten Beispiele für Profiling ist das bereits genannte Credit Scoring1110, das darauf abzielt, die in Art. 4 Nr. 4 DS-GVO genannten Aspekte der wirtschaftlichen Lage und Zuverlässigkeit einer ...
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