1.6.5.3Delegierte Rechtsetzung durch die Kommission
Im Unterschied zu den großzügigen Regelungsspielräumen, die die Verordnung den Mitgliedstaaten zubilligt, ist von den zahlreichen Befugnissen der Kommission zu einer delegierten Rechtsetzung, die sich diese in ihrem ursprünglichen Entwurf von 2012 noch selbst eingeräumt hatte, letztlich nur wenig übrig geblieben.
Bei delegierten Rechtsakten der Kommission i. S. v. Art. 290 AEUV692 handelt es sich um eine exekutive Rechtsetzung durch die Kommission, die mit dem Erlass einer Rechtsverordnung in der bundesdeutschen Rechtsordnung (Art. 80 GG) vergleichbar ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage nicht in Art. 290 Abs. 1 AEUV, sondern im jeweiligen Unionsgesetz, hier ggf. in der Datenschutzgrundverordnung. ...
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