2Gesetzesinitiative und Gesetzgebung: Verlaufsskizzen
2.1Deutschland
Als „eines der merkwürdigsten Gebilde, die die Gesetzgebung des Reichs hervorgebracht hat“, wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (GBG) in einem juristischen Kommentar von 1928 bezeichnet. Es sei leicht, ihm „auf Schritt und Tritt eine Art Halbheit, ein Zurückweichen von den Konsequenzen eines soeben gefaßten Beschlusses nachzuweisen“. Das GBG sei „ein Schulbeispiel für ein Kompromißgesetz“.304 Weit schärfer hatte sich kurz zuvor ein Mediziner in der „Berliner Aerzte-Correspondenz“ ausgedrückt: Das Gesetz stelle „das rachitische Produkt eines kleinlichen Parteischachers“ dar.305 Auch im Parlamentsleben gelte wohl die Regel, dass „viele Köche den Brei verderben“, ...
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